Ob der Entzug des Zugriffs des Beschwerdeführers auf sämtliche seiner Konti, mit Ausnahme desjenigen, auf welches ihm der Beistand einen Betrag zur freien Verfügung überweist, faktisch einer gleich starken Einschränkung der Handlungsfreiheit gleichkommt wie bei einer umfassenden Beistandschaft und daher die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die in der Lehre vertretene Auffassung auch vorliegend gilt, kann aus folgendem Grund vorliegend offen bleiben. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz für ihren Entscheid einzig auf die Gefährdungsmeldung aus dem familiären Umfeld und auf den Abklärungsbericht des So-