22. Die KESB hat vorliegend keine umfassende Beistandschaft angeordnet, sondern eine Vertretungsbeistandschaft. Im Einleitungssatz von Dispositivziffer 1 wird nebst der Einkommensverwaltung auch die Vermögensverwaltung genannt. In den anschliessend aufgeführten Aufgaben findet sich jedoch nichts zur Vermögensverwaltung, was mit den Erwägungen der Vorinstanz übereinstimmt, wonach aufgrund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse auf die Aufnahme der Vermögensverwal-