, S. 7078 f.). Gestützt auf diesen Passus in der Botschaft verlangt auch die Lehre das Einholen eines Gutachtens durch die KESB, wenn der betroffenen Person wegen einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung die Handlungsfähigkeit eingeschränkt wird und die KESB nicht über das notwendige Fachwissen verfügt (BIDERBOST/HENKEL, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 390 ZGB; STECK, in: FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 13 zu Art. 446 ZGB; vgl. auch MEIER, in: FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 14 zu Art. 390 ZGB).