Der Gesetzgeber stellt es somit ins Ermessen der KESB, ob sie ein Gutachten in Auftrag gibt. Die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) führt dazu aus: «Fehlt dem Spruchkörper der erforderliche Sachverstand, so ist das Gutachten einer sachverständigen Person anzuordnen. Das gilt insbesondere […] bei Einschränkungen der Handlungsfähigkeit wegen einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung» (BBl 2006 7001 ff., S. 7078).