21. Gemäss den im Schweizerischen Zivilgesetzbuch verankerten Verfahrensgrundsätzen erforscht die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Hierzu hat die KESB die erforderlichen Erkundigungen einzuholen und die notwendigen Beweise zu erheben. Gemäss Art. 446 Abs. 2 ZGB ist nötigenfalls ein Gutachten bei einer sachverständigen Person einzuholen. Der Gesetzgeber stellt es somit ins Ermessen der KESB, ob sie ein Gutachten in Auftrag gibt.