Was die von der Vorinstanz erwähnten hohen Schulden anbelange, so sei in einem allfälligen Scheidungsverfahren festzustellen, wer das Ausmass der hohen Schulden zu verantworten habe. Der Beschwerdeführer habe diese mit Sicherheit nicht alleine verursacht. Dass er gegenwärtig und auch schon in den vergangenen Jahrzehnten oftmals seinen Verpflichtungen nicht in vorbildlicher Form habe nachkommen können, sei vielmehr den allgemein bescheidenen finanziellen