und C.________ räumen ein, dass sie aus ihrer subjektiven Beobachtung und Feststellung die von der Vorinstanz genannten Einschränkungen beim Sprechen (laufendes Vergessen oder Verwechseln von Wörtern), die zunehmende Vergesslichkeit sowie Einschränkungen in der Aufmerksamkeit zum Teil bestätigen können. Die Einschränkungen seien jedoch tagesformabhängig und würden sich vor allem bei massivem negativem Stress und starker Müdigkeit auffallend verschlechtern. Was die von der Vorinstanz erwähnten hohen Schulden anbelange, so sei in einem allfälligen Scheidungsverfahren festzustellen, wer das Ausmass der hohen Schulden zu verantworten habe.