Da im Entscheid nicht auf medizinische Verlaufsberichte der letzten drei Jahre, welche den Krankheitsverlauf aufzeigen würde, abgestellt werde und auch nicht auf medikamentöse und nichtmedikamentöse Therapiebehandlungen und deren Ergebnisse Bezug genommen werde, sei anzunehmen, dass zu wenig aussagekräftige und vor allem aktuelle medizinische Berichte vorliegen würden. Aus der Erwägung I.1. gehe hervor, dass die Vorinstanz lediglich auf eine subjektive Annahme und Mutmassung ohne jeglichen Beweis abstelle, wonach die vor drei Jahren diagnostizierte beginnende Demenz des Beschwerde-