20. B.________ und C.________ rügen in der Beschwerde namens des Beschwerdeführers, weder im Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung noch bis zum heutigen Tag liege ein aktueller ärztlicher Bericht bzw. ein abschliessendes medizinisches Gutachten eines anerkannten und unabhängigen Facharztes für Demenzerkrankungen vor, in dem eindeutig eine eingeschränkte ggf. ganz fehlende Urteils- und Handlungsfähigkeit sowie Fahruntauglichkeit attestiert werde. Im Entscheid werde lediglich auf die vor drei Jahren diagnostizierte beginnende Demenzerkrankung abgestellt. Diese Diagnose sei veraltet.