6 Eine parallele bzw. gleichzeitige Verfügungsberechtigung der betroffenen Person sei für die Beistandsperson aus vermögensverwaltungs-, verantwortungs- sowie strafrechtlichen Gründen unzumutbar. Die Vorinstanz hat zwar darauf verzichtet, die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuschränken. Sie hat jedoch gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV; SR 211.223.11) dem Beschwerdeführer der Zugriff auf alle auf ihn