Er sei somit auch in diesen Bereichen auf die Vertretung durch eine Beiständin angewiesen. Die adäquate Unterstützung könne dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Vertretung gewährt werden. Die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB mit entsprechender Umschreibung der Aufgabenbereiche bilde demnach die geeignete, auf die individuellen Schutzbedürfnisse des Beschwerdeführers abgestimmte Erwachsenenschutzmassnahme. Aufgrund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse sei auf die Aufnahme der Vermögensverwaltung in die Mandatsführung zu verzichten.