19. Die Vorinstanz erwog, aufgrund der Demenzerkrankung sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, sich selbständig um seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau werde der Beschwerdeführer auch in den Bereichen Wohnen, Gesundheit und Tagesstruktur/Soziales auf sich alleine gestellt sein. In diesen Bereichen würden viele Aufgaben auf den Beschwerdeführer zukommen, welche er nicht alleine bewältigen könne. Er sei somit auch in diesen Bereichen auf die Vertretung durch eine Beiständin angewiesen.