51 f. mit Hinweisen). 18.2 Liegen die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft vor, sind ausgehend vom konkreten Schutzbedarf der betroffenen Person die Aufgabenbereiche der Beistandsperson festzulegen. Diese können die Personensorge, die Vermögenssorge und/oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Dabei ist ebenfalls der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (MARAN- TA/TERZER, in: Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Recht und Methodik für Fachleute, Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], 2016, Rz. 1246, 1250).