5 heiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Eine Massnahme des Erwachsenenschutzes ist nur anzuordnen, wenn die Betreuung einer hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann (vgl. Art. 389 Abs. 1 ZGB; Grundsatz der Subsidiarität). Jede behördliche Massnahme muss überdies verhältnismässig, d.h. erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB; vgl. BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f. mit Hinweisen).