15. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 16. Da sich keine fachspezifischen Fragen stellen, die das Mitwirken eines Fachrichters oder einer Fachrichterin aus dem medizinischen oder sozialen Bereich erfordern, erfolgt die Entscheidfindung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).