14. Der Beschwerdeführer ist als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte und in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffene Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Er wird im Beschwerdeverfahren von seinem Neffen und seiner Schwester vertreten, was gestützt auf Art. 71 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 48 KESG zulässig ist. Das KESGer geht ferner davon aus, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Ausstellung der Spezialvollmacht vom 28. Oktober 2018 zur Beschwerdeführung urteilsfähig ist. Anhaltspunkte in den Akten, aus denen sich das Gegenteil ergeben würde, sind keine ersichtlich.