11. Am 21. November 2018 stellte die Vorinstanz dem KESGer ein Schreiben des Sozialdienstes Region E.________(Ortschaft) zu, mit welchem informiert wurde, dass C.________ den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau für eine Forderung von CHF 10‘473.50 betrieben habe (pag. 63 ff.). 4 II. 12. Für die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]).