10. Der Instruktionsrichter bestätigte mit Verfügung vom 20. November 2018 den Eingang der Vernehmlassung und stellte ein Doppel dem Beschwerdeführer sowie B.________ und C.________ zu. Er hielt fest, dass fortan B.________ und C.________ nicht mehr als Beschwerdeführer bezeichnet werden, da sie im Namen von A.________ handelten. Die Prüfung, ob angesichts der möglichen Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers die Vollmacht vom 28. Oktober 2018 gültig ist, blieb vorbehalten (pag. 59 ff.).