In ihrer Eingabe vom 5. November 2018 hielten sie ausdrücklich fest, dass sie nicht in eigenem Namen, sondern im Namen von A.________ Beschwerde erheben, weshalb der Kostenvorschuss nicht von ihnen verlangt werden könne. Sie stellten im Namen des Beschwerdeführers ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und wiesen darauf hin, dass sie aufgrund des Fristablaufs den Kostenvorschuss von CHF 1‘000.00 für den Beschwerdeführer vorfinanziert und einbezahlt hätten. Für den Fall der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beantragen sie die Rückerstattung des Betrags (pag. 39; Verfahren KES 18 798, pag. 1 ff.).