8. Auf Aufforderung des KESGer hin reichten B.________ und C.________ mit Eingabe vom 5. November 2018 eine Vollmacht von A.________ zu den Akten, mit welcher sie explizit zur Beschwerdeführung vor dem KESGer ermächtigt wurden (pag. 43). Ferner haben sich B.________ und C.________ ebenfalls gegenseitig zum/zur Bevollmächtigten im vorliegenden Beschwerdeverfahren ernannt. In ihrer Eingabe vom 5. November 2018 hielten sie ausdrücklich fest, dass sie nicht in eigenem Namen, sondern im Namen von A.________ Beschwerde erheben, weshalb der Kostenvorschuss nicht von ihnen verlangt werden könne.