Die Beschwerde wurde gestützt auf eine Generalvollmacht im Namen des Beschwerdeführers eingereicht. Es wurde sinngemäss beantragt, der Entscheid vom 10. September 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Durchführung einer sorgfältigen medizinischen Abklärung durch einen Spezialisten in einer Facheinrichtung für Demenz und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (pag. 29).