Wohnen und soziales Wohl (Dispositivziffer 1). Zudem entzog die KESB dem Beschwerdeführer – ohne seine Handlungsfähigkeit einzuschränken – den Zugriff über seine Konto- und Depotbeziehungen mit Ausnahme eines von der Beistandsperson zu bezeichnenden Kontos zur freien Verfügung (Dispositivziffer 2). Die KESB ernannte D.________, Sozialdienst Region E.________(Ortschaft), als Beiständin (Dispositivziffer 3). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 5; Vorakten KESB, Lasche 1).