5. Mit Entscheid vom 10. September 2018 errichtete die Vorinstanz für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210; vgl. dazu E. 22 unten). Der Aufgabenkatalog umfasst die Vertretung beim Erledigen der finanziellen und administrativen Angelegenheiten, die Sorge betreffend einer geeigneten Wohnsituation bzw. Unterkunft sowie das Fördern des sozialen Wohls inkl. Vertretung in den Bereichen Wohnen und soziales Wohl (Dispositivziffer 1).