4. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 24. August 2018 persönlich an. Gemäss Protokoll äusserte er sich dahingehend, dass er gut alles selbständig erledigen könne. Gleichzeitig habe er aber eingewilligt, dass er von einer Beiständin vom Sozialdienst E.________(Ortschaft) Hilfe erhalte. Im Protokoll ist vermerkt, es sei schwierig, mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch zu führen. Er finde zum Teil Wörter nicht und mache wirre Sätze, was es teilweise verunmögliche, seinen Gedanken zu folgen (Vorakten KESB, Lasche 2).