Ein kurzer Abklärungsbericht eines Sozialdienstes genügt dazu nicht. Liegt kein einziger Bericht einer medizinischen oder psychologischen Fachperson vor bzw. ist der Sachverstand nicht im Spruchkörper vorhanden, ist die Sache zur Einholung mindestens eines Sachverständigenberichts an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 22). - Liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers vor, ist für die Dauer des Abklärungsverfahren vor der Vorinstanz bis zu deren neuen Entscheid die mit angefochtenem Entscheid errichtete Vertretungsbeistandschaft in Form einer vorsorglichen Massnahme aufrecht zu erhalten (E. 23). Erwägungen: I.