14 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Ziffern 1 bis 4 des Entscheids der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. September 2018 aufgehoben werden. Soweit weitergehend wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. C.________ ist innert einer Woche ab Zustellung dieses Entscheids zur Beschwerdeführerin zu verbringen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.