Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt sich eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von total rund 30 %, was einen Parteikostenersatz für die Entschädigung beider Anwälte zusammen von CHF 3‘800.00 ergibt (30 % von CHF 11‘400.00 = CHF 3‘400.00 [gerundet], zuzüglich Sockelbetrag von CHF 400.00). Hinzu kommen die Auslagen, welche mangels Kenntnis der Auslagen von Rechtsanwalt Z.________ auf insgesamt CHF 120.00 festgelegt werden. Die Mehrwertsteuer von 7,7 % beläuft sich auf CHF 301.85. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin somit einen Parteikostenersatz von CHF 4‘221.85 zu bezahlen.