geltend macht, ist der betriebene Aufwand von 17,5 Stunden unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes, als das Mandat von ihr übernommen wurde, viel zu hoch. Das Honorar ist folglich zu kürzen, wobei sich die Festsetzung des Honorars nach dem Tarifrahmen richtet und nicht wie bei amtlichen Entschädigungen nach Stunden abzurechnen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt sich eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von total rund 30 %, was einen Parteikostenersatz für die Entschädigung beider Anwälte zusammen von CHF 3‘800.00 ergibt (30 % von CHF 11‘400.00 = CHF 3‘400.00