Der gebotene Zeitaufwand ist als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. 37.4 Dass auf Seiten der Beschwerdeführerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens ein Anwaltswechsel stattgefunden hat, kann nicht dazu führen, dass der Beschwerdegegner nun einen doppelt so hohen Parteikostenersatz als üblich in solchen Verfahren bezahlen muss. Im Zeitpunkt, als Fürsprecherin X.________ das Mandat übernommen hat, lag bereits eine schriftliche Beschwerde (inkl. Ergänzung) vor und war die Beschwerdefrist abgelaufen. Eine Verhandlung wurde nicht durchgeführt. Ein gewisser Einarbeitungsaufwand seitens Fürsprecherin X.______