_ wurde vom Obergericht telefonisch aufgefordert, die Honorarnote einzureichen, was er jedoch unterlassen hat. 37.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war der angefochtene Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Die Bedeutung der Streitsache ist aufgrund des starken Eingriffs in die Elternrechte als überdurchschnittlich zu werten, während von einem eher einfachen Prozess auszugehen ist. Der gebotene Zeitaufwand ist als unterdurchschnittlich zu bezeichnen.