37.2 Fürsprecherin X.________ macht in ihrer Honorarnote vom 1. November 2018 ein Honorar von CHF 4‘375.00 (17.5 Stunden à CHF 250.00), Auslagen von CHF 98.00 sowie MWST von CHF 354.50, total CHF 4‘958.75, geltend. Darin sei der Arbeitsaufwand von Rechtsanwalt Z.________ nicht enthalten. Er habe weder ihr noch der Beschwerdeführerin gegenüber eine Abrechnung zugestellt. Sie beantragte daher, das Gesamthonorar sei von Amtes wegen festzusetzen. Rechtsanwalt Z.________ wurde vom Obergericht telefonisch aufgefordert, die Honorarnote einzureichen, was er jedoch unterlassen hat.