37. Die Frage des Parteikostenersatzes richtet sich demgegenüber nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Gemäss Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen. 37.1 Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Im Beschwerdeverfah-