36. Gemäss Art. 70 Abs. 1 KESG richtet sich die Kostenverlegung grundsätzlich nach den Bestimmungen des VRPG. Gemäss Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG werden in Verfahren bezüglich Kindesschutzmassnahmen keine Verfahrenskosten erhoben. Der vorliegend zu beurteilende Verfahrensgegenstand betrifft Kindesschutzmassnahmen (vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts), weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden.