35. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, im vorliegenden Beschwerdeverfahren die weiteren Vorbringen der Parteien zu behandeln. Insbesondere ist auf das von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner vorgeworfene Fehlverhalten nicht einzugehen. Da die Beschwerde in der Hauptsache gutgeheissen wird, erübrigen sich zudem Ausführungen zum Eventualantrag der Beschwerdeführerin gemäss Ziff. 3 in der Eingabe vom 24. Oktober 2018 betreffend vorsorgliche Betreuungsregelung.