dies innert einer kurzen Frist von einer Woche ab Eröffnung des vorliegenden Entscheids. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die bKESB zur Neuregelung der Obhut nicht zuständig ist. Will der Kindsvater die Obhut beantragen, so muss er sich an das Zivilgericht wenden und um Abänderung des Scheidungsurteils ersuchen. Weiter ist anzumerken, dass der Präsidialentscheid vom 16. August 2018 der Vorinstanz keine Wirkungen mehr entfaltet. Er wurde durch die mit Entscheid vom 6. September 2018 angeordneten vorsorglichen Massnahmen abgelöst, welche nun ihrerseits aufgehoben werden.