12 sind aufzuheben. Bezüglich elterlicher Sorge und Obhut gilt vorderhand wieder die in der Scheidungskonvention vereinbarte Regelung. Nach Vorliegen der bereits laufenden Abklärungen wird die Vorinstanz (nachträglich) über die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes von C.________ gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB und gegebenenfalls über die Anpassung des Kontaktrechts entscheiden müssen. C.________ ist zurück zu seiner Mutter zu verbringen; dies innert einer kurzen Frist von einer Woche ab Eröffnung des vorliegenden Entscheids.