Daher ist gegenseitige Information und eine funktionierende Kommunikation umso wichtiger. Aus der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin über die neuen Wohnverhältnisse bedeckt gab, kann jedoch ebenfalls nicht auf eine Kindswohlgefährdung, die einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts notwendig macht, geschlossen werden. 34. Fehlt es an einer Kindeswohlgefährdung, war die bKESB zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (beider Elternteile) nicht befugt und ist die Beschwerde insofern gutzuheissen. Die Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Entscheids der bKESB