11 dass ein Wegzug nach E.________ keinen Einfluss auf das Besuchsrecht des Vaters haben werde. Sodann begründete die Vorinstanz, weshalb aus ihrer Sicht – entgegen den Befürchtungen der Kindsmutter – C.________ beim Vater nicht gefährdet sei. Sie kam zum Schluss, dass das Wohl von C.________ im Moment einzig durch den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern mit Platzierung beim Vater gewahrt werden könne (S. 9 des vorinstanzlichen Entscheids).