32. Als Gründe für eine Kindswohlgefährdung führte die Vorinstanz in der Begründung des angefochtenen Entscheids auf, dass C.________ durch den überstürzten Wegzug nach E.________ aus seinem gewohnten Umfeld und seinem bewährten Betreuungsnetz herausgerissen worden sei. Er habe nicht wie von den Eltern geplant in den Kindergarten der Rudolf Steiner Schule in D.________ eintreten können. Die Wohn- und Betreuungssituation bei der Mutter sei unklar. Ferner würden Fragezeichen bezüglich Stabilität der Beziehung der Mutter zu ihrem neuen Partner bestehen (S. 8 des vorinstanzlichen Entscheids).