31. Die Wegnahme bzw. der Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist nur zulässig, wenn «der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden» (Art. 310 ZGB) und das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_993/2016 vom 19. Juni 2017; PETER BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 310 ZGB).