30. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Eltern vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und C.________ beim Vater platziert hat. Falls das KESGer der Auffassung der Vorinstanz folgt, beantragt die Beschwerdeführerin eine von Ziff. 4 des vorinstanzlichen Entscheids abweichende Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihr und C.________.