29. Die Kindseltern sind geschieden. Die elterliche Sorge, die Obhut wie auch die Betreuung zwischen dem nicht obhutsberechtigen Elternteil und C.________ wurden in der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention geregelt. Für die Abänderung eines Scheidungsurteils in Bezug auf die Aufteilung der elterlichen Sorge und Obhut über das Kind ist bei Uneinigkeit der Eltern das Gericht zuständig (Art. 134 Abs. 3 ZGB). Die Zuständigkeit der bKESB erstreckt sich nur auf Kindesschutzmassnahmen sowie die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile (Art. 134 Abs. 4 ZGB).