28. Das Einbringen von neuen Tatsachen und Beweismitteln (Noven) ist im vorliegenden Verfahren zulässig, solange weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen wurde (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 25 VPRG). Soweit vor dem KESGer entscheidrelevante neue Tatsachenbehauptungen geltend gemacht und neue Beweismittel eingereicht werden, sind sie zu berücksichtigen. III.