26.3 In Ziff. 4 der Rechtsbegehren in der Eingabe vom 24. Oktober 2018 beantragt die Beschwerdeführerin neu, es sei der Fragenkatalog gemäss Abklärungsauftrag mit vier weiteren Fragen zu ergänzen (pag. 99). Bei Ziff. 5 des vorinstanzlichen Entscheids betreffend Abklärungsauftrag handelt es sich nicht um die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme, sondern um eine prozessleitende Verfügung. Die Erteilung des Abklärungsauftrags an sich wurde nicht angefochten. Das Abklärungsverfahren leitet nach wie vor die Vorinstanz, weshalb der Antrag auf ergänzende Fragen bei ihr und nicht beim KESGer zu stellen ist.