Dasselbe gilt für den Eventualantrag zu Ziffer 1 und 2 der Beschwerde, mit welchem eine zum Entscheid vom 6. September 2018 abweichende Betreuungsregelung durch die Beschwerdeführerin beantragt wird, für den Fall, dass ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen bleibt. Kommt das KESGer zum Schluss, dass C.________ beim Vater platziert bleibt, so ist ebenfalls das Kontaktrecht zwischen C.________ und der Beschwerdeführerin zu regeln, wobei das KESGer aufgrund der geltenden Offizialmaxime nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. 26.3