Ferner hat die Beschwerdeführerin mit der weiteren Sendungsverfolgung belegt, dass die Beschwerdeergänzung vom 27. September 2018 am selben Tag der schweizerischen Post übergeben wurde (pag. 67). Sowohl die Beschwerde vom 20. September 2018 als auch die Ergänzung zur Beschwerde vom 27. September 2018 erfolgten somit innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist. Ohnehin hat das KESGer die Eingabe vom 27. September 2018 aufgrund der im vorliegenden Verfahren geltenden Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes bereits zu den Akten erkannt (Verfügung vom 9. Oktober 2018, pag. 61; Art. 440 Abs. 3 i.V.m. Art. 446 ZGB und Art.