26. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen sei Eröffnung des Entscheides über vorsorgliche Massnahmen einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 3 ZGB). 26.1 Gemäss dem Ausdruck der Sendungsverfolgung wurde der Beschwerdeführerin der Entscheid vom 6. September 2018 am 17. September 2018 zugestellt (pag. 69). Ferner hat die Beschwerdeführerin mit der weiteren Sendungsverfolgung belegt, dass die Beschwerdeergänzung vom 27. September 2018 am selben Tag der schweizerischen Post übergeben wurde (pag.