23. Angefochten ist der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen der Vorinstanz vom 6. September 2018. Gegen solche Entscheide kann innert 10 Tagen seit Mitteilung des Entscheids Beschwerde beim zuständigen Gericht geführt werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 3 ZGB). Im Kanton Bern ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht der Zivilabteilung des Obergerichts die zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316] sowie Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).