18. Am selben Tag ging die ergänzende Stellungnahme des Beschwerdegegners beim KESGer ein. Darin ersuchte er um Abweisung des Antrags auf Durchführung einer Verhandlung, da die Angelegenheit liquide und aufgrund der Akten zu entscheiden sei. Die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen (pag. 85 ff.). 19. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 reichte Fürsprecherin X.________ namens der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Akten (pag. 97 ff.). Darin stellte sie folgende Rechtsbegehren: 1. Die Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Entscheides vom 6. September 2018 seien aufzuheben.