14. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 stellte das KESGer fest, dass oberinstanzlich der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids vom 6. September 2018 ebenfalls zu beurteilen sei. Zwar werde in den formellen Anträgen Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids nicht erwähnt, doch ergebe sich dessen Anfechtung unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung. Ferner wurde die Beschwerdeergänzung vom 27. September 2018 zu den Akten erkannt, da sie selbst dann, wenn sie verspätet wäre, aufgrund der Offizialmaxime und dem Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen wäre (pag. 59 ff.).